Allgemeine Geschäftsbedingungen der OKULA AG

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge zwischen der OKULA AG (nachfolgend OKULA) und ihrem Auftraggeber, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht anwendbar, sofern sie nicht gesamthaft oder im Einzelnen von OKULA schriftlich anerkannt worden sind.

2. Umfang der Leistungen

Gegenstand des Vertrages ist die auf der Grundlage der schriftlichen Offerte vereinbarte Leistung am resp. während den in der Offerte spezifizierten Tagen (nachfolgend Eventveranstaltung). Auftragsänderungen werden nur dann wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden. OKULA ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

3. Mietobjekt

Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzung- und Bearbeitungsrechte (nachfolgend Rechte) an den von OKULA für den Auftraggeber geschaffenen Plänen, Konzepten, Modellen, etc. stehen im ausschliesslichen und uneingeschränkten Eigentum von OKULA. OKULA ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte, etc., einschliesslich des erworbenen Know-hows, auch anderweitig zu verwenden. Das Mietobjekt bleibt im Eigentum der OKULA. Die Überlassung zum Gebrauch gibt dem Auftraggeber einzig das Recht, das Mietobjekt während der Eventveranstaltung selbst zu nutzen. Er darf das Mietobjekt aber weder veräussern, verpfänden, untervermieten noch sonst wie darüber verfügen. Beanstandungen betreffend Mängel am Mietobjekt oder die Unvollständigkeit des Mietobjekts sind bei Beginn der Eventveranstaltung geltend zu machen, ansonsten das Mietobjekt als in einwandfreiem Zustand und vollständig übergeben gilt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das Mietobjekt mehrfach eingesetzt wird und bei Beginn der Eventveranstaltung in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen ist. Kleinere Abnützungen und Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigen. Retourniert der Auftraggeber das ihm von der OKULA überlassene Mietobjekt nicht rechtzeitig, hat der Auftraggeber die zusätzliche Mietdauer zum in der Offerte festgehaltenen Preis zu vergüten und sämtliche aufgrund der verspäteten Rückgabe der OKULA entstehenden Kosten zu tragen. OKULA behält sich diesfalls das Recht vor, das Mietobjekt jederzeit ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Auftraggebers abzuholen. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts berechtigt den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des vereinbarten Preises.

4. Preis und Zahlungskonditionen

Der Preis und die Zahlungsfristen werden in der Offerte spezifiziert. Zusätzlich zum vereinbarten Preis ist die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer zu bezahlen. Erweiterungen der Leistung nach Annahme der Offerte werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Ebenfalls zusätzlich in Rechnung gestellt werden dem Auftraggeber die Kosten für die Reinigung und/oder Reparatur von verschmutzten oder nicht ordnungsgemäss retournierten Mietgeräte. OKULA ist berechtigt, ihre Leistung zu verweigern oder sofort (d.h. ohne vorgängige Fristansetzung) vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Bezahlung der Leistung nicht fristgerecht erfolgt. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber hat dieser die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen.
Zusätzlich ist eine pauschalierte Umtriebsentschädigung in folgender Höhe zu bezahlen:

  • Rücktritt über 4 Wochen vor Beginn der Eventveranstaltung oder Projektstart (Aufbaudatum): 50 % des vereinbarten Preises
  • Rücktritt innert weniger als 4 Wochen vor Beginn der Eventveranstaltung oder Projektstart(Aufbaudatum): 70 % des vereinbarten Preises
  • Rücktritt innert weniger als 1 Wochen vor Beginn der Eventveranstaltung oder Projektstart(Aufbaudatum): 90 % des vereinbarten Preises
  • Rücktritt am Tag des Beginns der Eventveranstaltung (Aufbau): 100 % des vereinbarten Preises
5. Pflichten des Auftraggebers

Das Mietobjekt ist sorgfältig, sachgemäss und gemäss den Instruktionen der OKULA zu behandeln. Jede Veränderung des Mietobjekts sowie das Abdecken oder Entfernen des Firmenlogos von OKULA sind untersagt. Das Mietobjekt darf nur in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden. Während der Eventveranstaltung auftretende Defekte dürfen, nur von OKULA selbst oder von OKULA beauftragten Personen, auf Kosten des Auftraggebers behoben werden. Die Mietobjekte müssen bei der Rückgabe sauber und funktionstüchtig sein. Allfällig entstandene Mängel und Defekte sind vom Auftraggeber umgehend OKULA zu melden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, gemietete Geräte über einen Fehlstromschutzschalter zu betreiben. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass die in der NIN 7.11.6 festgehaltenen eidgenössischen Vorschriften eingehalten werden. Zu beachten ist insbesondere, dass alle temporär errichteten elektrischen Anlagen nach jeder Montage geprüft werden müssen. Es sind nach Art. 24 NIV zwei Prüfungen durchzuführen: Eine baubegleitende Erstprüfung und eine Schlusskontrolle und Abnahmekontrolle. Diese Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Eine Schlusskontrolle muss nach Art. 24 NIV von einem Kontrollorgan durchgeführt werden.

6. Haftung

Während der Eventveranstaltung lehnt OKULA jede Haftung im Zusammenhang mit dem Mietobjekt ab. Das Mietobjekt wird auf Gefahr des Auftraggebers transportiert, gelagert und betrieben. Die Versicherung sowie das Einholen der erforderlichen Bewilligungen sind von Auftraggeber sicherzustellen. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen und Verluste des Mietobjekts. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die OKULA oder Dritten aufgrund nicht bestimmungs- oder unsachgemässem Gebrauch des Mietobjekts entstehen. Bei Verwendung des Mietobjekts im Open-Air-Bereich haftet der Auftraggeber vollumfänglich für alle Schäden, insbesondere durch Umwelteinflüsse verursachte Schäden oder Diebstähle. Der Auftraggeber haftet auch für Folgeschäden, die durch Schäden am Mietobjekt entstehen. Allfällige während der Eventveranstaltung auftretenden Defekte können nicht ausgeschlossen werden. OKULA bemüht sich in solchen Fällen und bei Unvollständigkeit des Mietobjekts im Zeitpunkt des Beginns der Eventveranstaltung, für einen rasch möglichen Ersatz des Mietobjekts zu sorgen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer allenfalls entstehenden Wartedauer auf das Ersatzmietobjekt oder bis zur Reparatur des Mietobjekts. Minderung oder Wandelung des Vertrages werden ausdrücklich ausgeschlossen. OKULA steht für die sorgfältige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung ein und haftet für damit im Zusammenhang stehende direkte Schäden, die sie oder von ihr beauftragte Dritte absichtlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Übrigen wird jegliche Haftung von OKULA sowohl für Sach- und Vermögensschäden als auch für Personenschäden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Vornehmlich kann OKULA nicht für während der Eventveranstaltung auftretende Betriebsstörungen oder Mängel sowie daraus resultierende Folgeschäden oder entgangene Gewinne belangt werden.

7. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf sämtliche Vereinbarungen zwischen OKULA und dem Auftraggeber kommt materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss von Kollisionsnormen und Staatsverträgen, zur Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen OKULA und dem Auftraggeber ist der Sitz der OKULA AG.

Version Februar 2022